Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. So will es § 43a Abs. 5 BRAO. Zuletzt gab es jedoch einigen Wirbel um anwaltliche Fremdgeldkonten. Der Grund: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte Anfang des Jahres 2022 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht – Anlass genug für viele Banken, anwaltliche Sammelanderkonten reihenweise zu kündigen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
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