Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, Fremdgeld unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. So will es § 43a Abs. 5 BRAO. Zuletzt gab es jedoch einigen Wirbel um anwaltliche Fremdgeldkonten. Der Grund: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte Anfang des Jahres 2022 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz veröffentlicht – Anlass genug für viele Banken, anwaltliche Sammelanderkonten reihenweise zu kündigen.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-15 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: