Strafverteidigung als agierender und aktiver Teil des Strafprozesses steht mitten im Spannungsverhältnis des Strafverfahrens, das charakterisiert und bestimmt ist, die Normen des materiellen Strafrechts durchzusetzen und dabei ebenso unbedingt zu sichern, dass ein Unschuldiger nicht verurteilt wird. Roxin hat – zu Recht – dieses Spannungsverhältnis als Seismograph des verfassten Rechtsstaats bezeichnet. Wie es um die Grund- und Freiheitsrechte in unserem Land bestellt ist, zeigt sich gerade am Umgang des Staates mit den Grund- und Minderheitenrechten, wenn er die Normen des materiellen Strafrechts umzusetzen sucht.
Daraus ergeben sich für die Strafverteidigung sowohl Aufgabenstellungen, die die einzelne Verteidigung eines unter Verdacht geratenen Individuums betreffen, als auch die rechtspolitischen Aufgaben, die konkreten Bedingungen mitzugestalten, unter denen Strafverfahren in unserer Demokratie stattfinden.
Der Blick der Strafverteidigung, wie er sich auf die Verfahrenspraxis und Rechtspolitik – im Sinne der Einflussnahme auf die Entwicklung von formellem und materiellem Strafrecht – richtet, muss übergreifend und weitsichtig sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-16 |
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