Die nachfolgenden Ausführungen sollen in der für dieses Heft gebotenen Kürze aufzeigen, dass das in Deutschland mit Verfassungsrang versehene Schuldprinzip als eine der tragenden Säulen unseres Strafrechtssystems in der jüngeren Vergangenheit keineswegs unangetastet geblieben ist. Obwohl das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.6.2009 die spezifisch deutsche Ausprägung des Schuldprinzips der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG unterworfen hat, gibt es Bestrebungen, unter dem Einfluss des internationalen Unternehmensstrafrechts erste Schneisen in den scheinbar unumstößlichen Grundsatz des „Nulla poena sine culpa“ zu schlagen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-16 |
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