§ 169 GVG regelt die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung. Diese ist vom Grundsatz her immer öffentlich. Ton-, Fernseh-, Rundfunk- sowie Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Der Paragraf ist noch wesentlich länger, aber im Grundsatz hält er fest, dass der Grundsatz der sogenannten „Saalöffentlichkeit“ gilt (nur wer im Gerichtssaal ist), also eben nicht – wie z. B. im O.-J.-Simpson-Strafprozess –, dass die gesamte Verhandlung live übertragen wird. Zu einer Änderung in diesem Sinne konnte sich der Gesetzgeber in den letzten Jahren, obwohl diskutiert, nicht durchringen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.04.32 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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