Anders als die Vorinstanzen bejaht das BAG den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers. Was können Unternehmen hieraus lernen?
Gig Economy, Clickworker oder Crowdworker – gemeint ist immer dasselbe: Freelancer, die sich auf Internet-Plattformen oder Apps um Aufträge bewerben. Bis vor Kurzem hat dieses Marktsegment eine regelrechte Blüte erfahren. Bekannt sind etwa die großen Plattformen wie z. B. „Fiverr“ oder „Clickworker“, wo sich Grafiker, Social-Media-Experten oder Übersetzer um Aufträge bewerben können. Die Vorteile für beide Seiten sind offensichtlich: Die Freelancer können die Aufträge nach Lust, Laune und Verfügbarkeit, oft ortsungebunden, abarbeiten. Die Unternehmen vergeben nur die tatsächlich anfallenden Aufgaben über solche Plattformen. Beide Seiten sparen sich die Sozialversicherungsabgaben, die nämlich nur bei abhängiger Beschäftigung zu zahlen sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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