Eine der „Nebenwirkungen“ der Coronapandemie ist, dass ein Rechtsinstitut plötzlich in den Fokus rückte, welches bisher eher ein Schattendasein als mehr oder weniger „letzter Strohhalm“ fristete: Die Störung der Geschäftsgrundlage, seit 2002 immerhin in § 313 BGB normiert. Zur Anwendung bzw. Einordnung kann auch ein Blick in die Vergangenheit zum Ursprung des Rechtsinstituts weiterhelfen, wie es das LG München I tat. Umgekehrt denken die Kautelarjuristinnen jetzt auch bei Standard-Geschäftsraummietverträgen verstärkt über Pandemie- oder Force-Majeure-Klauseln nach; diese spielten bisher im Geschäftsraummietrecht oft nur dann eine Rolle, wenn eine Partei von der angelsächsischen Rechtsordnung geprägt war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.04.27 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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