Der BGH hat den Beginn der Verjährung in der Anwaltshaftung immer mehr hinausgezögert. Jetzt setzt er eine Grenze: Die Verjährung beginnt jedenfalls, wenn der Mandant seine Anwältin oder seinen Anwalt auffordert, den Haftpflichtversicherer zu informieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.04.22 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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