In Wohnraummietverträgen finden sich am Ende unter „sonstigen Vereinbarungen“ nur manchmal Absprachen. Diese sind oft tatsächlich individuell, wobei sich dann im Einzelfall die Frage stellt, ob diese wegen den Mieterschutzvorschriften auch zulässig sind. Im Geschäftsraummietverträgen findet sich dagegen am Ende der Verträge regelmäßig ein ganzer Klauselzoo an „Schlussbestimmungen“, die – überspitzt gesagt – seit Jahrzehnten im Formular stehen und nie angeschaut werden. Hintergrund ist § 550 BGB: Da nur unwesentliche Änderungen nicht schriftlich festgehalten werden müssen, bergen Abreden oder konkludente Vertragsänderungen immer die Gefahr, dass die – ursprünglich eingehaltene – Schriftform aufgehoben wird und der Vertrag vorzeitig kündbar wird. Weil Geschäftsraummietrecht aber überwiegend AGB-Recht ist, sind die meisten dieser Klauseln wirkungs- oder nutzlos, oder bringen jedenfalls nicht den ungewünschten Erfolg.
Da das Ganze recht unübersichtlich ist, sollen zunächst die einfacher zu verstehenden Klauseln vorgestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-15 |
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