Am 1.12.2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über die Benutzung und den Gebrauch sowie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 1 WEG) neu geregelt. Durch die Neuregelung der Vorschriften in §§ 13, 18 und 19 WEG hat der Gesetzgeber den Benutzungsbegriff mit dem Begriff der rechtsfähigen Gemeinschaft verknüpft. Hierbei sind zu berücksichtigen Benutzungs- und Gebrauchsregelungen sowie Vereinbarungen u. a. die Gemeinschaftsordnung und deren Gültigkeit für den „Dritten“. Als Novum gelten auch die Regelungen in §§ 10 Abs. 1 sowie §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 WEG. Was passiert im Störungsfall? Bei der Ausübungsbefugnis zur Durchsetzung gültiger Regelungen bei Benutzung und Gebrauchs ist zu „differenzieren“. Einerseits kann nur die Gemeinschaft (gemeinschaftliches Eigentum) und andererseits ein Sondereigentümer (Wohnungs- und Teileigentum) Ansprüche geltend machen. Somit ist zulässiger Gebrauch und Benutzung mitsamt den jeweiligen Einwirkungsmöglichkeiten zu klären.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-15 |
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