Der Entwurf des BMWoG verzichtet auf die in § 4 Abs. 2 des Referentenentwurfs vorgesehene relative Obergrenze, die sich am Einkommen des Mieters orientierte. Dies dürfte im Sinne des Gesetzeszwecks sein, da eine am Mietereinkommen orientierte Obergrenze finanzkräftige Interessenten bevorzugt hätte.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.12.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-10-26 |
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