Ich bin nicht Fachanwältin für Strafrecht. Da ich der Meinung bin, dass wir von guten Vorträgen immer nur profitieren können, wollte ich vor allem dem Vortrag „unseres“ Vorsitzenden, Herrn Uwe Freyschmidt, Fachanwalt für Strafrecht, lauschen, nicht ahnend, dass ich in dem voll besetzten Plenarsaal mit dem Kollegen Freyschmidt die Anwaltschaft Berlins vertrete. Die Diskussionsveranstaltung wurde von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung organisiert. Grund für dieses Thema war das Urteil des EuGH, wonach der deutsche Staatsanwalt keinen europäischen Haftbefehl ausstellen darf, weil ihm die dafür erforderliche Unabhängigkeit fehlt. Die Unterzeichnerin war sicherlich die einzige im Saal, die über die Entscheidung des EuGH zum europäischen Haftbefehl nur sehr oberflächlich gelesen hatte. Dank einer verständlichen Einführung durch den Senator Dr. Behrendt vermochte auch die Autorin dieses Artikels relativ schnell erfassen, um welches Problem es sich bei dieser Diskussion handelt. Die rechtliche Grundlage hat allerdings erst Uwe Freyschmidt genannt und die gesetzlichen Normen zitiert sowie den Inhalt des EuGH Urteils kurz dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.12.27 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-26 |
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