Mit Ablauf des 30.6.2020 ist es soweit: Innerhalb von zwei Monaten sind zum ersten Mal steuerliche Gestaltungen anzuzeigen, rückwirkend zum 18.6.2018. Für steuerliche Gestaltungen nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Anzeige grenzüberschreitender Gestaltungen“ gilt künftig die allgemeine Anzeigefrist von 30 Tagen. Wie der Name des Referentenentwurfs vom 9.10.2019 besagt, müssen bestimmte (und es werden nicht wenige sein) steuerliche Gestaltungen dann gemeldet werden, wenn diese ein grenzüberschreitendes Element enthalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.12.26 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-26 |
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