„Das Unterhaltsrecht beschränkt sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln. Der Gesetzgeber gibt den Gerichten damit bewusst einen relativ breiten Spielraum, um dem konkreten Fall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden. Die Gerichte orientieren sich dabei an Leitlinien der Oberlandesgerichte, die zur Rechtsvereinheitlichung und zum Rechtsfrieden ganz erheblich beitragen. Diese Grundkonzeption hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll beibehalten werden.“ Der Gesetzgeber der letzten „großen“, tatsächlich auch umgesetzten Unterhaltsrechtsreform – der Unterhaltsrechtsreform 2008 – würdigt mit dieser, in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Passage den hohen Wert der unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Gerichte mit Hilfe der Leitlinien die das deutsche Unterhaltsrecht kennzeichnenden Generalklauseln mit Leben füllen, um zu ausgewogenen Entscheidungen zu gelangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2025.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-13 |
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