Die technischen Voraussetzungen für die passive Nutzungspflicht müssen alle Anwälte schon seit 2018 erfüllen: PC, Internetzugang mit geeignetem Browser, beA-Karte und Kartenlesegerät, Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach. Wer mit Personal arbeitet, benötigt für dieses eine beA-Mitarbeiterkarte und muss es als Benutzer ohne eigenes Postfach registrieren. Arbeiten Mitarbeiter für mehrere Anwälte, so genügt eine beA-Mitarbeiterkarte pro Mitarbeiter.
Beachten Sie § 26 RAVPV: Anwälte dürfen ihre beA-Karte keiner weiteren Person überlassen und haben die dazugehörige PIN geheim zu halten. Dies gilt auch für Mitarbeiter. Schriftsätze, die von einem Dritten mit der beA-Karte des Inhabers übermittelt werden, sind unwirksam eingereicht!
Schon 2019 hat das LAG Schleswig-Holstein (5 Ta 94/19) festgestellt, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich die Kenntnisse anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente gem. § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann.
Auch wenn man nach der Rechtevergabe an Mitarbeitende bis auf die Unterschrift alles delegieren kann, ist es wichtig, sich mit dem beA zu befassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-17 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.