Der/die Autor:in hadern bereits mit dem Begriff: Wird Mitarbeitenden von Rechtsanwält:innen die erforderliche – und berechtigte! – Wertschätzung entgegengebracht, wenn sie nur als „Assistenzen“ bezeichnet werden? Nach den herkömmlichen Nachschlagewerken (Duden bis „Wortgeschichte“ etc.) bedeutet Assistenz: „Jemandem nach dessen Anweisungen zur Hand gehen, bei einer Arbeit behilflich sein“. Bei Menschen mit Behinderung steht der Begriff Assistenz für „selbstbestimmte Behindertenhilfe“. In der Malerei sind Assistenzfiguren jeweils Nebenfiguren, die für das eigentliche Bildthema nicht unbedingt notwendig sind und der dargestellten Szene „assistieren“. „Sie tragen nicht zwingend zum Sinngehalt eines Bildes bei, sondern füllen es auf oder runden es ab“.
Weil all dies für Mitarbeitende in Kanzleien keinesfalls zutrifft, ist die frühere Berufsbezeichnung „Rechtsanwaltsgehilfin“ 1995 abgeschafft worden. Zu Recht werden sie jetzt bekanntlich als Rechtsanwaltsbzw. Notarfachangestellte „staatlich anerkannt“ (§ 1 ReNoPatAusbV). Uns scheint, dass bis heute zahlreiche Rechtsanwält:innen sich immer noch deutlich zu wenig mit den durch die Verordnung zwingenden und geprüften Inhalten dieser Ausbildung beschäftigt haben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.05.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-04-18 |
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