Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen – teilweise schon jetzt als „Paukenschlag“ bezeichneten – Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22) entschieden, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.10.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-13 |
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