Ukrainische Staatsangehörige mit Besitz eines biometrischen Reisepasses dürfen gemäß Anhang II zur EUVisum-VO zum Zweck des Kurzaufenthalts (90 Tage innerhalb eines 180-Tages-Zeitraums) die Außengrenzen überschreiten. Da der beabsichtigte Aufenthalt aber möglicherweise nicht kurzfristig ist, ist unklar, ob die Regelung die Erlaubnis zum Grenzübertritt hergibt. Begünstigt von der Regelung sind nur Personen, die tatsächlich beabsichtigen, nur kurzzeitig im Sinne der EU-Visum-VO innerhalb des Schengen-Raums zu bleiben. Zudem müssen für die visumfreie Einreise die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK erfüllt sein (Passpflicht, Lebensunterhaltssicherung einschl. Krankenversicherungsschutz, Rückkehrbereitschaft, keine SIS-Ausschreibung, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit oder öffentliche Gesundheit). Art. 9 SGK sieht in außergewöhnlichen Situationen allerdings die Möglichkeit der Lockerung der Grenzkontrollen vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-16 |
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