Glücklich kann sich der Unternehmer schätzen, der sein Unternehmen an sein Kind weitergeben kann, welches auch willens und fähig ist, es weiterzuführen. Für die Versorgung des Übergebers werden dann häufig Rentenzahlungen vereinbart, die bei dem zahlenden Kind als Sonderausgaben in voller Höhe bei der Einkommensteuer abzugsfähig sind und korrespondierend beim empfangenden Übergeber in voller Höhe steuerpflichtig. Diese Besteuerungsweise ist deswegen günstig, weil sie die Einkommensbesteuerung bei demjenigen vornimmt, der das Geld auch erhält. So kann in den meisten Fällen die steuerliche Progressionszone optimal ausgeschöpft werden. Möglich ist diese steuerliche Behandlung allerdings nur bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen, wozu auch eine mindestens 50%ige GmbH-Beteiligung gehört. Voraussetzung hierbei ist aber lt. Finanzverwaltung, dass der Übernehmer die Geschäftsführung übernimmt und der Übergeber diese vollständig aufgibt!
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.11.24 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-20 |
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