Frankfurt/Berlin (DAV). Stiefeltern haben gegenüber den Kindern, die in ihrem Haushalt wohnen, grundsätzlich auch eine Aufsichtspflicht. Dies muss auch nicht ausdrücklich mit dem anderen Elternteil vereinbart werden. Ausnahmsweise kann es allerdings anders sein. Das gilt dann, wenn geregelt ist, dass nur die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen sowie Gebote und Verbote aussprechen dürfen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2019 (AZ: 2-03 S 2/18). Üblicherweise wird in Patchworkfamilien vom „kleinen Sorgerecht“ des Stiefelternteils gesprochen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-17 |
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