Hamm/Berlin (DAV). Ein Käufer eines Autos kann verlangen, dass ein Transport- oder Ladeschaden vor der Auslieferung behoben wird. Ansonsten liegt auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein Mangel vor. Hat der Käufer den Rücktritt vom Vertrag schon erklärt, kann der Verkäufer sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-18 |
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