Am 1. Januar 2022 tritt die flächendeckende aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in Kraft. Auch wenn bereits seit 2018 die berufsrechtliche Verpflichtung bestand, Posteingänge im beA zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse zurückzusenden, ist damit zu rechnen, dass mit dem Inkrafttreten der sog. aktiven Nutzungspflicht des beA die elektronische Kommunikation auch im außergerichtlichen Bereich und auf dem Weg vom Gericht zur Rechtsanwältin und zum Rechtsanwalt zunehmen wird. Bis zum 1. Januar 2022 ist noch ausreichend Zeit, die Kanzleiorganisation auf die elektronische Kommunikation im Rechtsverkehr umzustellen und sich auf Sondersituationen einzustellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-16 |
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