Als Arbeitgeber ist der Inhaber der Anwaltskanzlei verpflichtet, die Anforderungen des Mitarbeiterdatenschutzes umzusetzen. Im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der Kanzleimitarbeiter eine betroffene Person, sodass die üblichen datenschutzrechtlichen Regelegungen Anwendung finden. Zudem gibt es in § 26 BDSG speziell auf das Beschäftigtenverhältnis ausgerichtete Bestimmungen. Der Mitarbeiter hat bei Verstößen gegen die DSGVO Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber, Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch immaterielle Schäden. Daneben können Bußgelder anfallen. Die folgende Checkliste soll einen Überblick über die in der Kanzlei zu berücksichtigenden Vorschriften/Maßnahmen im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz geben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-20 |
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