In seinen Schlussanträgen vom 6. Februar 2018 in der Rechtssache C-390/16 plädiert der Generalanwalt Bot des EuGH für die Unanwendbarkeit ungarischer Normen zur Anerkennung und Wirksamkeit rechtskräftiger Entscheidungen, da er hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen sieht. Nach ungarischen Verfahrensnormen muss bei der Anerkennung von ausländischen Entscheidungen ein besonderes innerstaatliches Verfahren durchgeführt werden.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-03-22 |
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