Mit Urteil vom 5. September 2024 (C-109/23-Jenerak) hat die 2. Kammer des EuGH entschieden, dass die Beurkundung eines Wohnungskaufvertrags und dessen Vollzug keine Rechtsberatungsdienstleistung darstellt. Eine entsprechende notarielle Tätigkeit begründe daher keinen Verstoß gegen die VO (EU) Nr. 833/2014 (im folgenden Russland-Embargo). Die Entscheidung des EuGH erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2025.04.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-14 |
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