Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten „AIDA Kussmund“ dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.06.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-19 |
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