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Darf der Rechnungshof die RAK kontrollieren?

Die Klägerin wendet sich gegen die beabsichtigte Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015, das eine Rechtsmittelbelehrung (Klage) enthielt, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er, wie bereits angekündigt, beabsichtige, die Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Geschäfts- und Rechnungsjahr 2014 nach § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Die örtlichen Erhebungen sollten Mitte Dezember 2015 beginnen und durch 3 Personen, die namentlich benannt wurden, durchgeführt werden. Diesem Schreiben war ein Gespräch zwischen den Beteiligten vom 7. Oktober 2015, vermittelt durch das Ministerium der Justiz für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV), vorangegangen, in dem geklärt werden sollte, in welchem Umfang die Prüfung durchgeführt werden sollte. Es wurde ein Kompromiss gefunden, wonach die Klägerin dem Beklagten Unterlagen zur Verfügung stelle sollte, die schon einen Großteil des Prüfungsumfanges abdecken würden. Hierzu sollten der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer und Unterlagen zur Vermögenslage zählen. Der Beklagte regte an, die Prüfung als gestufte Verfahren durchzuführen. Zunächst sollte der größere Umfang der Prüfung durch Sichtung der übergebenen Unterlagen erfolgen; anschließend wollte der Beklagte über sein weiteres Vorgehen entscheiden, das dann in dem Schreiben vom 1. Dezember 2015 mündete. Der Beklagte hatte die Klägerin zuletzt im Jahr 1998 geprüft. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2015 Klage erhoben. … Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. …

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.09.20
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2510-5116
Ausgabe / Jahr: 9 / 2018
Veröffentlicht: 2018-08-20

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