Solange das beA-System abgeschaltet ist, kann niemand – weder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte noch Gerichte – Nachrichten in ein beA senden (und niemand kann Nachrichten aus einem beA abrufen). Dies ist technisch ausgeschlossen: Die Adressen (SAFE-IDs) von beA-Postfachinhabern werden im globalen Adressverzeichnis für den elektronischen Rechtsverkehr derzeit nicht angezeigt, denn der für beA-SAFE-IDs zuständige Adressdienst im Gesamtsystem Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) wurde deaktiviert. beA-SAFE-IDs sind im EGVP also derzeit schlicht nicht vorhanden; sie können nicht gesucht werden, um sie als Empfänger einer Nachricht auszuwählen. Zusätzlich ist der für den Empfang von Nachrichten im beA zuständige Systemdienst (Intermediär) inaktiv. Selbst mit einer bereits bekannten beA-SAFE-ID als Empfangsadresse kann deshalb eine Nachricht dort nicht ankommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.09.31 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-20 |
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