Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin soll sich nach der vorliegenden Begründung aus Art. 70 Abs. 1 GG ergeben. Dies erscheint fernliegend. Immerhin leitete der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz für die Mietpreisbremse zutreffend aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ab. Da der Bund seine Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet bereits ausgeübt hat, sind abweichende Regelungen nach Art. 31 GG schlicht unwirksam. Ob dies, wie es die Entwurfsbegründung versucht, mit Mietpreisbestimmungen „eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur“ zu umgehen ist, erscheint zweifelhaft. Denn jedenfalls mittelbar sollen eben doch die zivilrechtlichen Beziehungen der Mietvertragsparteien untereinander in Form der höchstzulässigen Miete geregelt werden, teilweise sogar direkt durch behördlichen Eingriff (s. § 4 BMWoG).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-22 |
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