Am 01.08.2022 trat das neue Nachweisgesetz in Kraft. Diese Novelle geht zurück auf die Arbeitsbedingungsrichtlinie (EU) 2019/1152 vom 20.06.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen. Eines steht schon heute fest: Die Neuregelung bringt erheblichen organisatorischen Mehraufwand für alle Arbeitgeber mit sich – am meisten für die Betriebe, die nicht auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verweisen können. Die Angabe in der Gesetzesbegründung, die organisatorische Umsetzung sei durch eine Person mittlerer Qualifikation innerhalb von 21 Minuten durchzuführen, erscheint gewagt. Tatsächlich müssen Arbeitgeber ihre Arbeitsvertragsmuster schleunigst prüfen und entweder anpassen oder ein Begleitschreiben erarbeiten, mit dem sie die erforderlichen Informationen des Nachweisgesetzes schriftlich abdecken.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.10.17 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-09-17 |
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