Nichts hat uns Familienrechtler in den letzten Jahren so beschäftigt wie das paritätische Wechselmodell. Dabei sind wir es eigentlich nach dem familienrechtlichen Halbteilungsgrundsatz gewohnt, anlässlich einer Trennung und ggf. Scheidung alles hälftig zu teilen. Ich erinnere mich hier immer wieder gern an die Einführung eines Professors in das Familienrecht: „Überlegt euch das mit dem Heiraten, denn dann ist jede DM nur noch 50 Pfennig wert.“ Ganz selbstverständlich bezog sich diese Aussage auf rein wirtschaftliche Fragen, denn damals lebte noch gleichsam selbstverständlich jedes Kind im Residenzmodell. Dies hat sich längst gewandelt, dennoch – bei Kindern und deren „Aufteilung“ tun wir uns schwer. Gefühlt kommt es auch bei keiner anderen Frage so auf die persönliche Haltung des Familienrichters an – dies, obwohl der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren einige Hinweise für die rechtliche Behandlung des im BGB nicht vorgesehenen paritätischen Wechselmodells gegeben hat. Dieser Artikel soll dem interessierten Leser einen kleinen Überblick über die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung geben, Tendenzen formulieren und einen Ausblick auf längst fälliges Handeln des Gesetzgebers bieten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-20 |
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