Moderne Überwachungstechniken ermöglichen dem Arbeitgeber nicht nur eine Kontrolle der Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände, beispielsweise durch Videoüberwachung, sondern auch außerhalb. Hier kommt die Nutzung von GPS (Global Positioning System-GPS-Track) in Frage, ebenso aber auch RFID (Radio Frequency Identification). Durch GPS können Bewegungsprofile erstellt und Standortbestimmungen mit einer Genauigkeit von unter 10 m erfolgen. Auch können Fahrgeschwindigkeit, die Stand- und Fahrzeiten sowie die zurückgelegten Kilometer ermittelt werden. Hierdurch werden die Mitarbeiter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Bei jedem Eingriff in die vorbezeichneten Rechte hat eine Abwägung zu erfolgen: der Schutz der unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 I GG) sowie des Eigentums (Art. 14 I GG) des Arbeitgebers gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des AN (Art. 2 Abs 1 iVm Art 1 GG), im Wesentlichen: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dabei handelt es sich um die Befugnis einer natürlichen Person, über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu bestimmen. 2015 hat der EuGH die Anwendbarkeit des Datenschutzgrundrechts auf private Datenverarbeitung bestätigt, den „Anspruch auf Vergessen“ konkretisiert. Die DS-GVO und das BDSG – neue Fassung – finden auf o. g. Kontrollmaßnahmen Anwendung, weil personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-26 |
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