Erst relativ spät – nämlich nach dem ersten Staatsexamen und 1 Jahr nach Beginn des Vorbereitungsdienstes – werden junge Juristinnen und Juristen mit der Ausübung des Anwaltsberufs vertraut gemacht. Während bis dahin die Anwendung des Rechts auf einen vorgegebenen Sachverhalt im Mittelpunkt steht, geht es in der Ausbildung nunmehr um die einseitige Vertretung fremder Interessen und folglich auch um taktische Fragen. Das anwaltliche Denken fällt den Referendaren erfahrungsgemäß schwer, soll aber bei der Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt werden. Im Strafrecht stellt sich außerdem das grundsätzliche Problem, dass es nicht den typischen anwaltlichen Schriftsatz, wie zum Beispiel die Klageschrift oder die Begründung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt gibt. Strafverteidigertätigkeit, die häufig erst in der mündlichen Hauptverhandlung zur Geltung kommt, lässt sich daher in einer Klausur nur bedingt nachbilden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2024.12.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-19 |
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