Viele Rechtsanwälte, die für Mandanten Baugenehmigungsverfahren begleiten, haben sich in den letzten Jahren darüber geärgert, dass die Verfahren zu lange dauern. Ebenso warten viele Bürger lange und nach ihrer berechtigten Meinung zu lange auf Termine im Bürgeramt. Offenbar gibt es in der Berliner Verwaltung zu viele Reibungsverluste. Für die Verwaltung sind in erster Linie die Bezirksämter der Bezirke zuständig. Diese Berliner Bezirke sind keine Gemeinden im Sinne des Art. 28 GG. Sie sind vielmehr nach der Verfassung von Berlin – VvB – vom 23. November 1995 Teil der Verwaltung. Im Abschnitt VI. der Verfassung von Berlin (VvB) wird die Verwaltung ab Art. 66 abgehandelt. Die Verfassung unterscheidet zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken, Art. 67 VvB. Die Bezirke erfüllen zwar ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung, Art. 66 Abs. 2 Satz 1 VvB. Aber sie haben kein nach dem Grundgesetz garantiertes Recht auf Selbstverwaltung. Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz – BezVerwG – sind die Bezirke Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit, § 2 Abs. 1.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.07.23 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-17 |
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