Dass die Bezirke keine Gemeinden, sondern ein Teil der Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin sind, liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin zugrunde. Im grundlegenden Urteil vom 19. Oktober 1992 zur damaligen Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 hat er ausgeführt: „Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine [damals] 23 Bezirke Träger des in Art. 28 des Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.09.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-15 |
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