Über die Abschaffung staatlicher Leistungen an die Religionsgesellschaften wird seit 1919 diskutiert. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (WRV) hatte in ihrem Art. 138 Abs. 1 bestimmt: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln bestehenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“ In der Übergangsvorschrift des Art. 173 hatte die WRV festgelegt, dass die „bisherigen“ Staatsleistungen bis zum Erlass des Reichsgesetzes bestehen bleiben sollten. Das Grundgesetz hat in seinem Art. 140 geregelt, dass die Bestimmung des Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetzes ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.10.43 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-17 |
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