Die Neufassung des § 32d UrhG regelt zum 7. Juni 2022, dass Vertragspartner von Urhebern diesen mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung der Werke des Urhebers zu erteilen haben. Die erste Auskunftserteilung muss jedenfalls bis zum 7. Juni 2023 erfolgen. § 32d UrhG nF statuiert eine gesetzliche Pflicht und nicht bloß einen Anspruch wie zuvor § 32d UrhG aF.
Betroffen sind damit beispielsweise Verträge über die Nutzung von Fotos, Texten, Grafiken, Designs, Logos und Musik. Es dürfte wenige Unternehmen in Deutschland geben, die nicht Auskunftspflichten nach § 32d UrhG unterliegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.01.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-07 |
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