Mit Wirkung zum 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union die Datenschutzgrundverordnung (VO 2016/679). Sie ist für den Bereich der Strafjustiz um eine zweite Verordnung (VO 2016/680) erweitert, ersetzt die Datenschutzrichtlinie (RL 95/46) und gilt unmittelbar vorrangig gegenüber nationalem Datenschutzrecht, wobei den nationalen Gesetzgebern an zahlreichen Stellen Gestaltungsspielräume eingeräumt sind, sodass es auch im Bundesdatenschutzgesetz Neuregelungen geben wird bzw. mit weiteren Verordnungen zu rechnen ist und jedenfalls teilweise ein Spannungsverhältnis besteht, wie z. B. zur BRAO, § 203 StGB, § 2 BORA.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.03.31 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-19 |
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