Arbeitsplätze sind regelmäßig mit Internet, E-Mail und Telefon ausgestattet, deren Nutzung einen festen Bestandteil der Arbeitsleistung bildet. Arbeitgeber haben ein legitimes Interesse an einer Kontrolle dieser Nutzung, etwa zur Vermeidung von Missbrauch, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Aufdeckung von Straftaten. Auch während der Abwesenheit von Beschäftigten kann ein Zugriff auf E-Mails zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich sein. Dieses Kontrollinteresse kollidiert mit dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) sowie mit dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 I GG).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2025.09.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2510-5116 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-08-20 |
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