Am 1. Januar 2016 trat das sog. Syndikusanwaltsgesetz in Kraft. Bereits bis zum 1. April 2016 gab es eine Vielzahl von Anträgen, da dies die Ausschlussfrist für die von vielen Antragstellern angestrebte sozialversicherungsrechtliche Rückwirkung war. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nunmehr etwas mehr als ein Jahr vergangen. Ein guter Zeitpunkt, um schlaglichtartig einige Themen zu beleuchten, die der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer bei der Anwendung des Gesetzes diskutiert hat. Ebenso wie in „normalen“ Zulassungsverfahren obliegt auch die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten der Abt. VI des Vorstandes der RAK Berlin. Den Gesamtvorstand erreichten daher nur grundsätzliche oder besonders umstrittene Themen. Die Diskussionen können in den Protokollen der jeweiligen Vorstandssitzungen nachgelesen werden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-20 |
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