Völkerrechtliche Praxis zwischen Anspruch und Wirklichkeit: Das Programm der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 konnte nie ganz umgesetzt werden. Vor allem den mächtigen Staaten der Erde waren ihre eigenen Interessen immer wichtiger als die universellen Menschenrechte. Dennoch konnten zivilgesellschaftliche Akteure zuletzt viel Gutes im Sinne der konkreten Utopie der Menschenrechte bewirken: einerseits den harten Kern verteidigen wie das Recht, nicht gefoltert oder vergewaltigt zu werden, zugleich aber auch die Vision von lebenswerten Verhältnissen für alle Menschen auf dieser Welt formulieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2025.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-26 |
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