Die Reaktion auf individuelles Fehlverhalten durch Strafe ist das schärfste Schwert des Staates. Getroffen werden kann nach traditionellem Verständnis jedoch nur das Individuum, so dass seit längerer Zeit eine heftige Kontroverse ausgefochten wird, ob es auch einer Unternehmensstrafbarkeit bedarf, um die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu effektivieren. Die Befürworter führen an, dass das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht keine ausreichende Abschreckungswirkung zeige, und fordern deshalb die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten, die bis zu einer Auflösung derjenigen Verbände führen, aus denen heraus kriminelle Handlungen ausgeführt wurden. Gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts wird hingegen angeführt, dass die Grundfesten der deutschen (Straf-)Rechtskultur erschüttert würden, wonach das Schuldprinzip als Ausprägung der Menschenwürde verstanden wird. Ferner muss man sich die Frage stellen, ob die Sanktionierung des Verbandes tatsächlich gerecht ist, weil durch die Bestrafung alle Mitglieder des Verbandes jedenfalls mittelbar mitsanktioniert werden, obgleich gegen sie der Vorwurf deliktischen Verhaltens gerade nicht erhoben werden kann. Schließlich harren zahlreiche prozessuale Probleme einer Lösung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2017.05.30 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-18 |
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