Die Einstellung gegen Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO erfreut sich seitens der Strafjustiz – nicht selten auch angeregt durch die Verteidigung – großer Beliebtheit. Auch wenn § 153a StPO potenziell eine Bandbreite an Maßnahmen zur Verfügung stellt, ist die mit großem Abstand häufigste Einstellungsart die Zahlung einer Geldauflage. Stand 2017 wurde in 84,6 % aller nach § 153a StPO eingestellten Verfahren eine Geldzahlung als Auflage gewählt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.07.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-17 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.