Die Einstellung gegen Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO erfreut sich seitens der Strafjustiz – nicht selten auch angeregt durch die Verteidigung – großer Beliebtheit. Auch wenn § 153a StPO potenziell eine Bandbreite an Maßnahmen zur Verfügung stellt, ist die mit großem Abstand häufigste Einstellungsart die Zahlung einer Geldauflage. Stand 2017 wurde in 84,6 % aller nach § 153a StPO eingestellten Verfahren eine Geldzahlung als Auflage gewählt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.07.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-17 |
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