In allen EU-Staaten außer Dänemark ist derzeit als IPR für vertragliche Schuldverhältnisse die Rom I-VO anwendbar. Sie wird mit dem Brexit im Verhältnis des UK zu den übrigen Anwendungsstaaten keine Geltung mehr haben. Der Brexit macht Großbritannien zum Drittstaat i. S. v. Art. 1 Abs. 4 S. 2 Rom I-VO. Das bisherige Kollisionsrecht bleibt aber auf am Austrittstag bereits bestehende Verträge auch in Großbritannien anwendbar. Nach derzeitigem Stand setzt das UK nach dem Brexit grundsätzlich die Rom I-VO und den sie betreffenden acquis einseitig in nationales Recht um. Die maßgebliche Regelung bedarf allerdings der förmlichen Inkraftsetzung bei Austritt 4 und kann innerhalb von zwei Jahren ab Austritt durch einfache Ministerverordnung noch weitgehend geändert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.06.27 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-20 |
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