Die Entscheidung betrifft eine wahrscheinlich relativ seltene Sonderkonstellation beim Übergang der Düsseldorfer Tabelle 2021 (bis 5.500 €/netto Monat Schuldnereinkommen) zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2022 (die pauschal Tabellenunterhalt bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 € vorsieht). Diese Konstellation kann nur in der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne auftreten zwischen der Veröffentlichung der diversen „Prognosen“ in der Literatur von Borth, von Rubenbauer/Dose oder von Viefhues zu der Frage, wie eine neue, der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende neue Düsseldorfer Tabelle ausgestaltet werden könnte, und dem Zeitpunkt, zu dem die neue Tabelle 2022 dann tatsächlich veröffentlicht worden ist (= Anfang Dezember 2021). Es geht um das Problem, dass das Familiengericht in Anlehnung an die Literaturmeinung auf einen Unterhalt oberhalb von 200 % der Düsseldorfer Tabelle erkannt hat und damit auf einen Wert, den es in der aktuell geltenden Tabelle 2022 außerhalb einer konkreten Unterhaltsbedarfsberechnung gar nicht mehr gibt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2022.10.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-17 |
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