Die Beziehung Martin Luthers zum Recht hat viele Aspekte. Zum einen die wissenschaftlich erforschten Einflüsse auf das Recht unter den Rahmenbedingungen der Reichsreform und der Territorialstaatsbildung oder zum anderen Luthers allgemeines Rechtsverständnis. Luthers eigenes Verständnis des Rechts leitet sich von seinen Glaubensgrundsätzen ab; so formuliert er: „Die Lehre ist das Gesetz Gottes, die zweite ist das Evangelium. Diese zwei Lehren kommen nicht aufs Gleiche hinaus. Darum muss man ein gutes Verständnis dafür haben, dass man sie zu unterscheiden verstehe und wisse, was das Gesetz sei und was das Evangelium. Das Gesetz gebietet und fordert von uns, was wir tun sollen, es ist allein auf unser Tun gerichtet und besteht im Fordern.“ Daraus ergibt sich auch der erste wichtige Einfluss Luthers auf das Recht der damaligen Zeit, in dem der Corpus Juris Civilis und der Corpus Juris Canonicus die beiden wichtigsten Rechtsquellen mit Auswirkung auf jedermann waren.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-18 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.