Als sich im Sommer 1990 abzeichnete, dass Deutschland und Berlin in Kürze und mit großer Hast zur Einheit von Staat und Stadt zurückfinden würden, machte sich mein sehr geschätzter Vorgänger im Amt, Präsident des Landgerichts Manfred Herzig, Gedanken über die Zukunft seines Gerichts. Sollte das Landgericht Berlin mit Sitz im Gebäude des früheren Landgerichts Berlin III am Tegeler Weg in Charlottenburg nach der Einheit einfach seine Zuständigkeit auf den Ostteil der Stadt mit seinen 1.279.212 Einwohnern ausdehnen? Oder wäre es sinnvoller, das dem Landgericht bald wieder zur Verfügung stehende Gebäude in der Littenstraße im Bezirk Mitte zu nutzen, um ein zweites Landgericht in Berlin zu errichten?
Manfred Herzig sprach sich für die Beibehaltung eines einheitlichen Landgerichts für ganz Berlin aus. Nur so könne die funktionierende Rechtspflege im Westteil aufrechterhalten und zugleich die Integration des Ostteils vorgenommen werden. Es verbiete sich in jedem Fall, bei der Errichtung eines neuen Landgerichts im bisherigen Ostteil der Stadt den Mauerverlauf in den Gerichtsstrukturen zu konservieren. Der Landgerichtspräsident konnte die damalige Justizsenatorin Jutta Limbach von dieser Einschätzung überzeugen. In einer Besprechung im August 1990 gab sie ihre Entscheidung zu Protokoll, dass es „mindestens zunächst“ bei einem Landgericht in Berlin bleiben solle, sodass es auch weiterhin nur einen Landgerichtspräsidenten geben würde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2023.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-18 |
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