Das Urlaubsrecht ist seit Längerem ein Einfallstor des europäischen Rechts in das nationale Arbeitsrecht. Das setzt sich nun mit aktuellen Entscheidungen des EuGH fort.
Nach deutschem Urlaubsrecht entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub für jedes Kalenderjahr von neuem und verfällt ersatzlos mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn er nicht rechtzeitig im Urlaubsjahr oder gegebenenfalls im Übertragungszeitraum genommen wird. Nach bisheriger Handhabung und Rechtsprechung müssen sich Beschäftigte deshalb darum kümmern, ihren Urlaub so frühzeitig geltend zu machen, dass er noch vor dem Verfall gewährt und genommen werden kann. Nur wenn der Arbeitgeber die Urlaubsnahme vereitelt, kommt ein Schadensersatzanspruch auf Urlaubsgewährung in Betracht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2019.01.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2018-12-28 |
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