Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neuen Entscheidung in deutlicher Abweichung zur Rechtsprechung der Vorinstanz klargestellt, dass sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer (fristlosen) Kündigung und zum Beweis einer mutmaßlich strafbaren Handlung eines Arbeitnehmers auf eine zulässige offene Videoüberwachung beziehen darf, selbst wenn diese bereits knapp sechs Monate zurückliegt und der Arbeitgeber in diesem Zeitraum keine Auswertung der Videoaufnahmen vorgenommen hat. Das BAG lehnte für den vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot wegen nicht zeitnaher Löschung der Videoaufzeichnung ab. In diesem Zusammenhang hat das BAG auch nochmals zum Verhältnis des in § 32 Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung (BDSG aF) geregelten Beschäftigtendatenschutz und der in § 6 b BDSG aF geregelten Voraussetzungen der öffentlichen Videoüberwachung als Rechtsgrundlage für eine rechtmäßige Erhebung und Nutzung von Daten Stellung genommen, ebenso zu der Frage, ob aufgrund der nunmehr geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) andere als die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe anzuwenden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2018.12.26 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-26 |
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