Seit dem 23.2.2020 sind die Mieten für ca. 1,5 Mill. Wohnungen in Berlin auf dem Stand von Juni 2019 eingefroren. Bei Neuvermietungen müssen sich die Vermieter an neu geregelte Obergrenzen und die zuletzt verlangte Miete halten. Gegen das im Januar 2020 in Berlin beschlossene Landesgesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoGBln), auf dem dieser sog. Mietendeckel beruht, werden zahlreiche Versuche angestrengt, eine schnelle Klärung der Verfassungsgemäßheit herbeizuführen. Neben einer Vorlage des Berliner Landgerichts und Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht haben am 6.5.2020 284 Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP eine abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht, vorrangig mit der Rüge, dem Land Berlin fehle die Gesetzgebungskompetenz und das Gesetz stehe im Widerspruch zum BGB. Das für das Mietrecht abschließende BGB obliege gem. Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der Kompetenz des Bundesgesetzgebers, der im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 72 Abs. 1 GG in § 5 WiStG und § 291 StGB auch abschließend strafrechtlich geregelt habe, unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung einer überhöhten Miete eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstelle. Am 25.5.2020 reichten die Fraktionen von CDU und FDP des Berliner Abgeordnetenhauses beim Berliner Verfassungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren ein, u. a. ebenfalls mit der Behauptung, dem Land Berlin fehle die Gesetzgebungskompetenz. Die Landesregierung verteidigt ihre Gesetzgebungskompetenz. Das Land sei zuständig, da das Gesetz dem Wohnungswesen zuzurechnen sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2020.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-19 |
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