Mit dem per 1.1.2021 in Kraft getretenen StarRUG hat der Gesetzgeber nicht nur ein neues Instrumentarium zur außerinsolvenzlichen Unternehmensrestrukturierung geschaffen, sondern gleichzeitig die Pflicht zur Implementierung eines Krisenfrühwarn- und -managementsystems für alle haftungsbeschränkten Unternehmen gesetzlich verankert. Die Verletzung dieser Pflicht kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsleiter führen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie gewährten vielfältigen staatlichen Hilfen tatsächliche finanz- und leistungswirtschaftliche Fehlentwicklungen in vielen Unternehmen nur überdecken, hat sich eine für Geschäftsleiter gefährliche Gemengelage entwickelt. Gerade im Kontext der durch die COVID-Pandemie hervorgerufenen Verwerfungen ist die neue Regelung, deren nähere Ausformung durch die Rechtsprechung noch aussteht, für die anwaltliche Praxis von erheblicher Bedeutung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2510-5116.2021.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2510-5116 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-17 |
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